1.6.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde die Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023 (Antrag Ziff. 1). In der Beschwerdebegründung führte er zu diesem Antrag näher aus, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger nicht beanstandet werde, dass dieser aber mit Wirkung ab 3. November 2023 und nicht erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 einzusetzen sei (Rz. 5).