2. Februar 2022 E. 1.1.1). Massgebend für die Auslegung einer Beschwerde ist, wie sie von der Beschwerdeinstanz nach Treu und Glauben zu verstehen ist, nicht aber, welches der davon möglicherweise abweichende innere Wille des Beschwerdeführers war (Urteil des Bundesgerichts 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2).