zu betrachten ist, sondern auch als gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten 6. November 2024 gerichtet. Zudem ist der besagte Irrtum auch nicht für die Kostenverteilung relevant (vgl. nachfolgende E. 3.1). 1.6. 1.6.1. Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde deutlich zum Ausdruck bringen, er wolle eine in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387; BGE 93 I 209 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom -7-