Dies selbst dann nicht, wenn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer behauptet) mit Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 hätte festlegen wollen. Eine solche Verfügung wäre mangels Zuständigkeit rechtsfehlerhaft oder gar nichtig und allein schon deshalb nicht geeignet gewesen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 sozusagen obsolet werden zu lassen.