1.4. Auch ist es in Beachtung der in E. 1.2 dargelegten Zuständigkeitsordnung nicht so, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 wegen der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 dahingefallen oder mit dieser (wie vom Beschwerdeführer mit "Replik" behauptet) sozusagen zu einer Einheit verschmolzen wäre. Dies selbst dann nicht, wenn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer behauptet) mit Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 hätte festlegen wollen.