solche erkennbar. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung änderte hieran nichts, was sich ohne Weiteres aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, wonach der Empfänger einer nicht so bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren darf, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).