1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bzw. die verfahrensleitende Staatsanwältin legte mit "Anordnung" vom 6. November 2024 den Beginn des vom Beschwerdeführer beantragten amtlichen Verteidigungsverhältnisses fest und erliess damit eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese erging entsprechend den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 StPO schriftlich und begründet und war damit ohne Weiteres als -6-