1.2. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Eine solche Regelung besteht im Kanton Aargau. Gemäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bis zum Abschluss des Vorverfahrens die notwendige und die amtliche Verteidigung. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung liegt folglich im Vorverfahren im Zuständigkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft.