- Viertens wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätten sich nicht entsprechend der gesetzlichen Ordnung verhalten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten habe ihr "Schreiben" nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierarchisch übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich nicht damit begnügt, die Person seines amtlichen Verteidigers zu bestimmen, sondern auch noch das Einsetzungsdatum in das Dispositiv aufgenommen (Rz 8 f.).