1.1.3. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit "Replik" Folgendes vor: - Erstens habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten selbst ihr "Schreiben" vom 6. November 2024 nicht als eine eigenständig anfechtbare Verfügung betrachtet, ansonsten sie es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hätte (Rz. 5).