1.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau machte mit Beschwerdeantwort (mit entsprechender Begründung) geltend, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die von ihr als amtlicher Verteidiger eingesetzte Person gehe, sondern um den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 festgelegten Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hätte daher die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 anfechten müssen. Weil er stattdessen (fälschlicherweise) ihre Verfügung angefochten habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.