3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe am 6. Dezember 2024) beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit "Replik" vom 19. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest und reichte eine Kostennote ein. -4-