Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 nach und hielt am Antrag auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 fest. 2. 2.1. Am 6. November 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 an. Des Weiteren ersuchte sie gestützt auf § 4 Abs. 7 EG StPO die Oberstaatsanwaltschaft des -3- Kantons Aargau, Rechtsanwalt André Kuhn als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2024 zugestellt.