Mit Vertretungsanzeige vom 3. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger. Für den Fall, dass hierfür weitere Angaben erforderlich seien, ersuchte er um eine entsprechende Mitteilung. Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss aktuellem Verfahrensstand kein Fall einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) vorliege. Ein Gesuch um amtliche Verteidigung müsse die Voraussetzungen von "Art. 132 Abs. lit. b StPO" [recte: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO] erfüllen.