Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.326 (STA.2024.1309) Art. 82 Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin 1 Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin 2 Kloster-Südflügel, Seetalerstrasse 8, 5630 Muri Anfechtungs- Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der gegenstand Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jeweils vom 6. November 2024 be- treffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschwerdefüh- rer seit November 2023 eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Strafvorwürfe. Mit Vertretungsanzeige vom 3. November 2023 beantragte der Beschwer- deführer die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger. Für den Fall, dass hierfür weitere Angaben erforderlich seien, ersuchte er um eine entsprechende Mitteilung. Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss aktuellem Verfah- rensstand kein Fall einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) vorliege. Ein Gesuch um amtliche Vertei- digung müsse die Voraussetzungen von "Art. 132 Abs. lit. b StPO" [recte: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO] erfüllen. Mit Parteimitteilung vom 23. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer den Erlass einer Einstellungsver- fügung in Aussicht. Am 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Die ihm anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 15. Oktober 2024 gestellte Frage 9, ob er einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung stelle, bejahte er. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte dies mit Schreiben vom 23. Ok- tober 2024 ab und ersuchte den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen am 15. Oktober 2024 gestellten Antrag auf amtliche Verteidigung um be- legte Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen (innert Frist ab 7 Tagen seit Zustellung ihres Schreibens). Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 nach und hielt am Antrag auf rück- wirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 fest. 2. 2.1. Am 6. November 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 an. Des Weiteren er- suchte sie gestützt auf § 4 Abs. 7 EG StPO die Oberstaatsanwaltschaft des -3- Kantons Aargau, Rechtsanwalt André Kuhn als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Diese Verfügung wurde dem Beschwer- deführer am 11. November 2024 zugestellt. 2.2. Gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ver- fügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. November 2024 Folgendes: " lic. iur. André Kuhn, Rechtsanwalt, […], wird mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 als amtliche Verteidigung von A._____ eingesetzt." Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden am 8. November 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen Beschwerde: " 1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 sei aufzuheben und der Unterzeichnete sei rückwir- kend per 3. November 2023 als amtlicher Verteidiger einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staats. Prozessualer Antrag: 3. Die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (OSTA.2024.1309) seien beizuziehen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe am 6. De- zember 2024) beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzu- treten sei. 3.3. Mit "Replik" vom 19. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) hielt der Be- schwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest und reichte eine Kostennote ein. -4- 3.4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 zog die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als Partei in das Beschwerdeverfahren mit ein. Diese be- antragte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 unter Kostenfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde (Antrag Ziffer 1) die Auf- hebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und die rückwirkende Einsetzung von Rechtsan- walt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023. Im Rahmen der Begründung (Rz. 5) führte er aus, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als amtlicher Verteidiger nicht beanstandet werde, sondern nur der Einsetzungszeitpunkt (15. Oktober 2024 anstelle von 3. November 2023). 1.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau machte mit Beschwerde- antwort (mit entsprechender Begründung) geltend, dass es dem Beschwer- deführer nicht um die von ihr als amtlicher Verteidiger eingesetzte Person gehe, sondern um den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 festgelegten Beginn des amtlichen Ver- teidigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hätte daher die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 anfechten müssen. Weil er stattdessen (fälschlicherweise) ihre Verfügung angefoch- ten habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.1.3. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit "Replik" Folgendes vor: - Erstens habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten selbst ihr "Schreiben" vom 6. November 2024 nicht als eine eigenständig anfecht- bare Verfügung betrachtet, ansonsten sie es mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehen hätte (Rz. 5). - Zweitens habe die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer Verfügung vom 6. November 2024 nicht nur bestimmt, wer sein amtli- cher Verteidiger sein soll, sondern auch den Zeitpunkt von dessen Ein- setzung. Mit Beschwerde gegen diese Verfügung könne er daher auch das Einsetzungsdatum anfechten (Rz. 6). -5- - Drittens bildeten die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 6. November 2024 und die Verfügung der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 eine Einheit. Wenn er die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 mit dem Antrag angefochten habe, dass Rechtsan- walt André Kuhn rückwirkend per 3. November 2023 als amtlicher Ver- teidiger einzusetzen sei, sei damit auch "das Schreiben" der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 erfasst (Rz. 7). - Viertens wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau hätten sich nicht entsprechend der gesetzlichen Ordnung verhalten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten habe ihr "Schreiben" nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- sehen. Die der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierarchisch über- geordnete Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich nicht damit begnügt, die Person seines amtlichen Verteidigers zu bestim- men, sondern auch noch das Einsetzungsdatum in das Dispositiv auf- genommen (Rz 8 f.). 1.1.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schloss sich mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 der Sichtweise der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an. 1.2. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Eine solche Regelung besteht im Kanton Aargau. Gemäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bis zum Abschluss des Vorverfahrens die notwendige und die amtliche Verteidigung. Die Anord- nung der amtlichen Verteidigung liegt folglich im Vorverfahren im Zustän- digkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Demgegen- über wählt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die amtliche Verteidigerin bzw. den amtlichen Verteidiger aus. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bzw. die verfahrensleitende Staatsanwältin legte mit "Anordnung" vom 6. November 2024 den Beginn des vom Beschwerdeführer beantragten amtlichen Verteidigungsverhält- nisses fest und erliess damit eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese erging entsprechend den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 StPO schriftlich und begründet und war damit ohne Weiteres als -6- solche erkennbar. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung änderte hieran nichts, was sich ohne Weiteres aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ergibt, wonach der Empfänger einer nicht so bezeichneten Verfü- gung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren darf, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen). 1.4. Auch ist es in Beachtung der in E. 1.2 dargelegten Zuständigkeitsordnung nicht so, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 wegen der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 dahingefallen oder mit dieser (wie vom Beschwerdeführer mit "Replik" behauptet) sozusagen zu einer Einheit verschmolzen wäre. Dies selbst dann nicht, wenn die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer be- hauptet) mit Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 hätte festlegen wol- len. Eine solche Verfügung wäre mangels Zuständigkeit rechtsfehlerhaft oder gar nichtig und allein schon deshalb nicht geeignet gewesen, die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 sozusagen obsolet werden zu lassen. 1.5. Zwar scheint die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit ihrer For- mulierung, Rechtsanwalt André Kuhn mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 als amtlichen Verteidiger einzusetzen, beim Beschwerdeführer den falschen Eindruck erweckt zu haben, dass sie und nicht die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten über den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses entschieden habe, weshalb es ausreichend sei, ihre Verfügung mit Be- schwerde anzufechten. Dies ist aber nicht relevant, weil (wie sogleich zu zeigen ist) die Beschwerde nicht nur als gegen die Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 gerichtet zu betrachten ist, sondern auch als gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten 6. November 2024 gerichtet. Zudem ist der be- sagte Irrtum auch nicht für die Kostenverteilung relevant (vgl. nachfolgende E. 3.1). 1.6. 1.6.1. Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber Voraussetzung jeder Be- schwerde ist der Beschwerdewille. Der Beschwerdeführer muss in der Be- schwerde deutlich zum Ausdruck bringen, er wolle eine in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten (PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387; BGE 93 I 209 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom -7- 2. Februar 2022 E. 1.1.1). Massgebend für die Auslegung einer Be- schwerde ist, wie sie von der Beschwerdeinstanz nach Treu und Glauben zu verstehen ist, nicht aber, welches der davon möglicherweise abwei- chende innere Wille des Beschwerdeführers war (Urteil des Bundesge- richts 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2). 1.6.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde die Aufhebung der Ver- fügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023 (Antrag Ziff. 1). In der Be- schwerdebegründung führte er zu diesem Antrag näher aus, dass die Ein- setzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger nicht beanstandet werde, dass dieser aber mit Wirkung ab 3. November 2023 und nicht erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 einzusetzen sei (Rz. 5). Der Beschwerde beigelegt war zudem nicht nur die Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024, sondern auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. No- vember 2024. 1.6.3. In Berücksichtigung der in E. 1.6.2 dargelegten Umstände steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde als hoheitliche Verfah- renshandlung einerseits die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 anfechten wollte. Insofern richtet sich seine Beschwerde gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und wurde frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. Weil der Beschwerdeführer mit Beschwerde behauptete, dass es die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau gewesen sei, die mit ihrer Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses falsch festgelegt habe, verfügt er auch über ein Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024. Insofern ist auf seine Beschwerde einzutreten. In Mitberücksichtigung der Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist aber bereits an dieser Stelle ohne Weiteres festzu- stellen, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsver- hältnisses (entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers) richtiger- weise nicht festlegen wollte und auch nicht festlegte. Soweit die Be- schwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 gerichtet ist, ist sie daher ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen. -8- 1.6.4. In Beachtung der in E. 1.3, 1.4 und 1.6.2 dargelegten Umstände ist andererseits aber auch offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer letzt- lich um die Aufhebung und Änderung einer einzig von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 vorgenom- menen hoheitlichen Verfahrenshandlung geht, nämlich die Festlegung des Beginns des amtlichen Verteidigungsverhältnisses. Dass er dennoch nicht die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 anfechten wollte, sondern die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024, lag offensichtlich im Irrtum begründet, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Be- ginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses festgelegt habe. Losgelöst davon, ob dieser Irrtum dem Beschwerdeführer oder der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau anzulasten ist, ist er derart offensichtlich, dass er bei gebotener Auslegung der Beschwerde nach Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Beschwerde ist deshalb als auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 gerichtet entgegenzunehmen. Auch insofern sind alle Eintretens- voraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.7. Nebst der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau reichte auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 Akten ein. Dass die daraus resultierende Aktenlage für die Beurtei- lung der Beschwerde unzureichend wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weitere Ausführungen zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Akten der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beizuziehen, erübrigen sich daher. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte mit Verfügung vom 6. No- vember 2024 aus, dass sie das vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung mit Schreiben vom 9. No- vember 2023 "abgelehnt" habe, weil kein Fall einer notwendigen Verteidi- gung vorgelegen habe. Sie habe den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um amtliche Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllen müsse. Folglich habe sie mit Schreiben vom 9. November 2023 über den vom Beschwer- deführer am 3. November 2023 gestellten Antrag auf Gewährung der amt- lichen Verteidigung in Form einer "Negativverfügung" bzw. eines Nichtein- tretensentscheids entschieden. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdefüh- rer habe darauf nahezu ein Jahr lang nicht reagiert und erst am 15. Oktober 2024 einen erneuten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung gestellt und innert Frist die für die Beurteilung dieses Antrags notwendigen -9- Unterlagen eingereicht. Die amtliche Verteidigung sei ihm deshalb per 15. Oktober 2024 zu gewähren. 2.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde (mit entsprechender Be- gründung), dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits mit Schreiben vom 9. November 2023 über seinen am 3. November 2023 ge- stellten Antrag auf amtliche Verteidigung abschlägig entschieden habe. Das Schreiben vom 9. November 2023 sei eine blosse Auskunft gewesen, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege und dass für eine amtliche Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sein müssten. Dazu, ob diese erfüllt gewesen seien oder nicht, habe sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht nicht geäussert. Mit diesem Schreiben habe sie ihn "im Hinblick auf den kommenden Ent- scheid" einzig darauf hingewiesen, dass er mit noch einzureichenden Un- terlagen seine finanzielle Bedürftigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nachweisen müsse, wohingegen die Gebotenheit einer amtlichen Verteidi- gung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets unbestritten gewesen sei. Sein am 3. November 2023 gestellter Antrag auf amtliche Verteidigung sei daher über den 9. November 2023 hinaus pendent geblieben und von ihm mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 mit Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ergänzt worden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe mit Verfügung vom 6. November 2024 die Frage, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben seien, bejaht. Diese Voraussetzun- gen seien auch schon per 3. November 2023 erfüllt gewesen, weshalb die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 hätte gewährt werden müssen. 2.1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss sich mit Be- schwerdeantwort im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 an. Der Be- schwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nicht von einer Bewilligung seines Antrags auf Gewährung der amtli- chen Verteidigung per 3. November 2023 ausgehen dürfen. 2.1.4. Der Beschwerdeführer hielt mit "Replik" daran fest, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 keine (seinen am 3. November 2023 gestellten Antrag erledigende) Verfügung gewesen sei. Es sei ihm damit auch keine Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seiner finanziellen Situation angesetzt worden, weshalb ihm nicht als Ver- letzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei, diese Unterlagen "erst nach einer gewissen Zeit" eingereicht zu haben. - 10 - 2.1.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 auf ihre Ausführungen mit Verfügung vom 6. November 2024 sowie diejenigen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerdeantwort. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch be- wusst auf die Einreichung von Unterlagen und weitere Ausführungen ver- zichtet, weil er im Vorfeld der im Oktober 2024 neu hinzugetretenen Vor- würfe mutmasslich selbst auf eine Verfahrenseinstellung spekuliert habe, womit es nicht mehr nötig gewesen wäre, weitere Unterlagen einzureichen. 2.2. Dass die Bestellung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den Zeit- punkt der Gesuchstellung zu erfolgen hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift. Der Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung ist vielmehr Ausfluss (höchst-)richterlicher, ver- fassungsmässige Garantien mitberücksichtigender Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, wonach die Bestellung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin erfolgt und im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen umfasst, etwa wenn die beschul- digte Person bzw. ihr Rechtsbeistand das Gesuch wegen zeitlicher Dring- lichkeit nicht früher stellen konnte [mit Hinweis u.a. auf BGE 122 I 203 E. 2f]). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt der Problematik Rechnung, dass nicht immer rechtzeitig ein zumindest genehmigungsfähi- ges (d.h. hinreichend begründetes und belegtes) Gesuch um amtliche Ver- teidigung gestellt werden kann. Mit "Gesuch" (im Sinne der zitierten Recht- sprechung) ist dementsprechend ein zumindest genehmigungsfähiges Ge- such gemeint, nicht aber ein unbegründeter, unbelegter und in einem Satz formulierter (nackter) Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung, wie vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellt. Solch ein rudi- mentärer Antrag kann nämlich, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, in aller Regel stets "rechtzeitig" gestellt werden, womit sich die Rückwir- kungsfrage (wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid thematisiert) gar nie stellen würde. Weiter macht die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung deutlich, dass ein Gesuchsteller bei dringlichen Verteidigungsaufwendungen mit der nachträglichen Einreichung eines gültigen oder zumindest genehmigungs- fähigen Gesuchs nicht nach Belieben zuwarten kann, sondern ein solches so bald als möglich einzureichen hat, wenn er seinen Anspruch auf rück- wirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht verlieren will. Tut er dies nicht, lässt sich eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidi- gung nämlich nicht mehr mit zeitlichen Dringlichkeiten begründen und bleibt es deshalb beim Grundsatz, dass die Bestellung der amtlichen Verteidi- - 11 - gung auf den Zeitpunkt hin zu erfolgen hat, in welchem ein gültiges oder zumindest genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt. 2.3. Zwar stellte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Vertretungsanzeige vom 3. November 2023 (und damit sozusagen zum frühestmöglichen Zeit- punkt) einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung. Dieser in einem Satz formulierte Antrag war aber, weil weder begründet noch belegt, in seiner damaligen Form offensichtlich nicht genehmigungsfähig, was auch dem anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer nicht entgangen sein kann. Ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesen Antrag gerade deshalb (wie von ihr behauptet) bereits mit Schreiben vom 9. November 2023 abschlägig erledigte, erscheint fraglich, kann aber in Beachtung der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 2.4. Sieht man im Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 keinen abschlägigen Erledigungsentscheid, ist es als ein blosser (vom Beschwerdeführer auch erbetener) Hinweis darauf zu ver- stehen, wie der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 3. November 2023 im Falle des Festhaltens zu verbessern sei. Zur Frage, bis wann diese Verbesserung zur Vermeidung eines Rechtsver- lusts hätte vorgenommen werden müssen, äusserte sich die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten mit Schreiben vom 9. November 2023 zwar nicht. Warum sich der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer gerade deshalb von seiner Obliegenheit entbunden sah, die Verbesserung so bald als mög- lich vorzunehmen, ist nichtdestotrotz nicht einsichtig. Von der in E. 2.2 be- schriebenen Obliegenheit, zur Vermeidung eines Rechtsverlusts so bald als möglich ein zumindest genehmigungsfähiges Gesuch um amtliche Ver- teidigung zu stellen, durfte sich der Beschwerdeführer weder durch seinen (rudimentären) Antrag vom 3. November 2023 noch durch das hierzu er- gangene Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. No- vember 2023 entbunden sehen. Auch ohne entsprechende Aufforderung mit Fristansetzung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte er deshalb von sich aus die Verbesserung so bald als möglich vornehmen müssen. Bis wann genau er dies hätte tun müssen, kann dahingestellt bleiben. Die Verbesserung erfolgte erst mit einer in der Sache objektiv nicht mehr zu rechtfertigenden und allein vom Beschwerdeführer zu verantwortenden (über 11-monatigen) Verzögerung am 24. Oktober 2024. 2.5. Somit hat der Beschwerdeführer durch seine allein von ihm zu verantwor- tende Unterlassung, seinen am 3. November 2023 in einer nicht - 12 - genehmigungsfähigen Form gestellten Antrag auf Gewährung der amtli- chen Verteidigung innert nützlicher Frist zu verbessern, seinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 verwirkt. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 zu bewilligen, mit Verfügung vom 6. November 2024 implizit abwies, indem sie ihm die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 gewährte, ist dementsprechend nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde ist damit auch als unbegründet abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 gerichtet ist. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gälte auch dann, wann man die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 als missverständlich formuliert betrachtete. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon hätte ausgehen dürfen, dass es die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gewesen sei, die den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 anstatt den 3. November 2023 festgelegt habe, müsste er sich bei der Kostenverteilung doch die (inhaltliche) Richtigkeit dieser zeitlichen Festlegung und damit die (inhaltliche) Unbegründetheit seiner Beschwerde entgegenhalten lassen. 3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard