7.4. Andere Gründe, welche die einstweilen für drei Monate angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Im Falle einer Verurteilung ist mit einer diese Dauer deutlich übersteigenden Strafe zu rechnen. Es besteht damit keine Gefahr von Überhaft. Die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erscheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 8. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer für die einstweilige Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.