7.3. Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr begegnet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Solche werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch Kontaktverbote erscheinen nicht geeignet, die bestehende Kollusionsgefahr zu vermindern, zumal sich der Beschwerdeführer diesen ohne weiteres widersetzen und sich mit dem bislang noch nicht befragten D._____ oder mit C._____ in Verbindung setzen könnte.