6. Nachdem vorliegend sowohl Kollusionsgefahr als auch Fluchtgefahr zu bejahen sind, erübrigen sich Ausführungen zu weiteren Haftgründen wie etwa zu der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ebenfalls als gegeben erachteten Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).