Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 3. November 2024 wurde er zudem auf möglicherweise drohende ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen hingewiesen (delegierte Einvernahme vom 3. November 2024 S. 8). Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, angesichts seiner fehlenden Bindung zur Schweiz und den bei einer Verurteilung drohenden Konsequenzen sehr hoch. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.