Der Einwand, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Strafrechtssystem nicht kenne und nicht wisse, welche Strafe ihm im Falle einer Verurteilung drohe, verfängt nicht, zumal er anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom […] darauf hingewiesen wurde, dass ihm im Falle einer Verurteilung unter Umständen eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe (Eröffnung der Festnahme vom […] S. 4). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 3. November 2024 wurde er zudem auf möglicherweise drohende ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen hingewiesen (delegierte Einvernahme vom 3. November 2024 S. 8).