Freiheitsstrafe von 120 Tagen zu prüfen sein und auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erscheint fraglich. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Strafrechtssystem nicht kenne und nicht wisse, welche Strafe ihm im Falle einer Verurteilung drohe, verfängt nicht, zumal er anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom […] darauf hingewiesen wurde, dass ihm im Falle einer Verurteilung unter Umständen eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe (Eröffnung der Festnahme vom […] S. 4).