66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), womit sein weiterer Verbleib in der Schweiz stark gefährdet ist. Die vom dringenden Tatverdacht getragene Tat wurde innerhalb der mit (gemäss Strafregisterauszug in Rechtskraft erwachsenem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 18. Oktober 2024 festgesetzten dreijährigen Probezeit verübt. Weitere Strafverfahren wegen Diebstahls sind hängig (vgl. von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als Beilage zur Beschwerdeantwort eingereichter Strafregisterauszug vom 5. November 2024). Es wird damit der Widerruf der am 18. Oktober 2024 ausgesprochenen bedingten - 11 -