Es ist indessen festzuhalten, dass den Einvernahmeprotokollen vom 3. November 2024 keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen sein könnte, zumal sich dieser trotz seiner Müdigkeit klar zu äussern vermochte. Auch die jeweils anwesende amtliche Verteidigerin brachte keine derartigen Einwände vor (delegierte Einvernahme vom 3. November 2024; Eröffnung der Festnahme vom […]). Dem Beschwerdeführer droht angesichts des dringenden Tatverdachts auf eine Katalogstraftat (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit.