Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Bindungen zur Schweiz. Ob seine Aussage anlässlich der Eröffnung der Festnahme, dass er die Schweiz so rasch wie möglich verlassen wolle, da er hier schlecht behandelt werde (Eröffnung der Festnahme vom […] S. 3), im betreffenden Zeitpunkt ernst gemeint war, kann dabei offen bleiben. Es ist indessen festzuhalten, dass den Einvernahmeprotokollen vom 3. November 2024 keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen sein könnte, zumal sich dieser trotz seiner Müdigkeit klar zu äussern vermochte.