5.3. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus N (für Asylsuchende). Nach eigenen Angaben sei er am 24. August 2024 in die Schweiz eingereist. Zuvor habe er sich in Spanien und Frankreich aufgehalten. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, nur einen Kollegen (delegierte Einvernahme vom 3. November 2024 S. 8; Eröffnung der Festnahme vom […] S. 3). Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Bindungen zur Schweiz.