Er hätte bereits die Möglichkeit gehabt, die Schweiz zu verlassen. Er kenne das Schweizer Strafrechtssystem nicht und könne nicht abschätzen, welche Strafe ihm im Falle einer Verurteilung drohe. Es bestünden damit keine Hinweise auf eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe keine finanziellen Mittel und warte den Ausgang des Asylverfahrens ab. - 10 -