In der Stellungnahme zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vom 5. November 2024 wurde zur Fluchtgefahr ausgeführt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er wolle die Schweiz so schnell wie möglich verlassen, im Affekt getätigt worden sei und nicht seinem tatsächlichen Denken entspreche. Es müsse angezweifelt werden, ob der übermüdete und unter Entzugssymptomen leidende Beschwerdeführer überhaupt einvernahmefähig gewesen sei. Gegen den Beschwerdeführer würden bereits drei Strafverfahren geführt. Er hätte bereits die Möglichkeit gehabt, die Schweiz zu verlassen.