Im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine längere Freiheitsstrafe und eine Landessverweisung. Bei einer Entlassung aus der Haft sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und der zu erwartenden Freiheitsstrafe durch Ausreise aus der Schweiz oder Untertauchen entziehe. 5.1.3. Der Beschwerdeführer verweist mit Stellungnahme vom 28. November 2024 u.a. hinsichtlich der Fluchtgefahr auf seine bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. November 2024. Zudem führt er aus, dass nicht bekannt sei, wann und ob der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer zugegangen sei.