Im Haftantrag vom 4. November 2024 wurde zur Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Er befinde sich nach eigenen Angaben seit ca. einem Monat in der Schweiz, besitze einen Ausweis N und sei im Bundesasylzentrum in Q._____ untergebracht. Er habe in der Schweiz keine Verwandten oder nahe Bezugspersonen. Bei der Hafteröffnung habe er sich von der Schweiz enttäuscht gezeigt und habe angegeben, das Land so schnell wie möglich verlassen zu wollen. Es seien gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls hängig. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine längere Freiheitsstrafe und eine Landessverweisung.