5.1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht in der Beschwerdeantwort geltend, dass die im Antrag auf Untersuchungshaft vom 4. November 2024 dargelegte Fluchtgefahr nach wie vor bestehe. Sie reicht zudem einen aktuellen Strafregisterauszug ein und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 wegen Diebstahls und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei.