5. 5.1. 5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau äusserte sich nach Bejahung der Kollusionsgefahr nicht zum von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag ebenfalls als gegeben erachteten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. -9-