__ verweigerten bisher die Aussagen zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen weitgehend und gaben lediglich an, dass sie auf dem Heimweg gewesen seien (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers S. 4 f.; Eröffnung Festnahme vom […] S. 2) bzw. gewartet hätten, bis die Geschäfte geöffnet hätten, um Zigaretten zu kaufen (delegierte Einvernahme von C._____ vom 3. November 2024 S. 4 f., 7.; Eröffnung Festnahme C._____ vom […] S. 2). Eine Konfrontationseinvernahme ist noch ausstehend. Es besteht damit eine erhöhte Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer und C._____ untereinander absprechen könnten. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist damit derzeit zu bejahen.