Auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau hinsichtlich der Gefahr einer Absprache mit C._____ erweisen sich als zutreffend (E. 5.4). Die Ermittlungen befinden sich noch im Anfangsstadium. Insbesondere sind die Rollenverteilung und die einzelnen Tatbeiträge des Beschwerdeführers und von C._____ zu klären. Der Beschwerdeführer und C._____ verweigerten bisher die Aussagen zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen weitgehend und gaben lediglich an, dass sie auf dem Heimweg gewesen seien (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers S. 4 f.;