4.3. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird (E. 5.4), besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, den bislang noch nicht einvernommenen Belastungszeugen D._____, welcher gegenüber der Polizei angab, den Beschwerdeführer und C._____ bei der Tatbegehung beobachtet zu haben, zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dem Beschwerdeführer, welcher wie erwähnt die Aussagen bislang weitgehend verweigert hat, ist sowohl der Name als auch der Wohnort des Belastungszeugen bekannt. Allfällige sprachliche Schwierigkeiten könnten ohne Weiteres mit technischen Mitteln überwunden werden.