4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in ihrer Beschwerdeantwort auch bezüglich der Kollusionsgefahr auf den Haftantrag vom 4. November 2024 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 4.1.4. Mit Stellungnahme vom 28. November 2024 verweist der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen.