4.1.2. Mit Beschwerde wird ausgeführt, es seien bereits sämtliche Spuren am Tatort gesichert worden. Die abstrakte Möglichkeit der Einflussnahme, wie sie praktisch in jedem Fall bestehe, reiche gerade nicht aus zur Annahme der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer und der Zeuge D._____ würden nach aktuellem Kenntnisstand nicht dieselbe Sprache sprechen, womit eine Beeinflussung des Zeugen ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer und C._____ würden sich aus dem Asylheim kennen. Sie seien weder verwandt noch bestehe eine engere Bindung zwischen ihnen. Es lägen keinerlei Indizien vor, dass die beiden sich absprechen oder begünstigen könnten.