4. 4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C._____ gehandelt habe, wobei Abklärungen zur jeweiligen Tatbeteiligung noch ausstehend seien und das Verhältnis zwischen den beiden noch unklar sei. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich mit C._____ absprechen und allfällig noch vorhandene Beweismittel beseitigen würde. Zudem sei der Zeuge D._____ noch nicht einvernommen worden, womit die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, ihn zu beeinflussen.