Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist zudem darauf zu verweisen, dass keinerlei Motiv des Zeugen D._____ ersichtlich ist, den ihm unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten (E. 3.4). Dass sich ein allfälliger Tatverdacht einzig auf Sachbeschädigung, nicht aber auf versuchten Diebstahl und Hausfriedensbruch richten könne, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, da sich angesichts der festgestellten Beschädigungen der Schiebetür aufdrängt, dass die Täter diese aufbrechen wollten, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten des B._____ und damit wohl auch zu allfälligen Wertgegenständen und Vermögenswerten zu verschaffen. Der dringende Tatverdacht ist damit zu bejahen.