aufgrund der Lage seiner Wohnung bzw. der Dunkelheit gar nicht habe einsehen können, zumal die durch die Polizei schliesslich gemachten Feststellungen (Beschädigungen im Eingangsbereich, Anhaltung zweier Personen mit passendem Signalement, Verletzungen an den Händen des Beschwerdeführers) ohne Weiteres mit dessen Meldung vereinbar sind. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist zudem darauf zu verweisen, dass keinerlei Motiv des Zeugen D._____ ersichtlich ist, den ihm unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten (E. 3.4).