Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich auf dem Trottoir und nicht beim Eingang des B._____ befunden habe, vermag diese nicht zu entkräften, zumal der Versuch, die Eingangstüre aufzubrechen, offenbar erfolglos abgebrochen werden musste, womit ein Verbleiben bei der Eingangstüre auch nicht zu erwarten war. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, werden die Angaben von D._____ sowie die Möglichkeit, von seinem Wohnort (Terrasse) den Eingangsbereich des B._____ zu beobachten, im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu überprüfen sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch derzeit nicht davon auszugehen, dass der Zeuge D._____ den Eingangsbereich des B._____