und von C._____ in unmittelbarer Nähe des Tatorts sowie den beim Beschwerdeführer festgestellten Schnittverletzungen an den Händen bestehen – wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend festhält (E. 3.4) – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und C._____ versucht haben, sich Zugang zum B._____ zu verschaffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich auf dem Trottoir und nicht beim Eingang des B._____ befunden habe, vermag diese nicht zu entkräften, zumal der Versuch, die Eingangstüre aufzubrechen, offenbar erfolglos abgebrochen werden musste, womit ein Verbleiben bei der Eingangstüre auch nicht zu erwarten war.