Bei den angeblichen Schnittverletzungen handle es sich um ältere Wunden, die er sich vor ca. 2-3 Tagen in der Asylunterkunft zugezogen habe. Die Aussage des Zeugen sei untauglich, zumal sich dessen Wohnung nicht in unmittelbarer Nähe des Tatorts befinde und es zur Tatzeit dunkel gewesen sei. Es sei ausgeschlossen, dass der Zeuge ihn und C._____ hätte erkennen können. Ein allfälliger dringender Tatverdacht könne sich im Übrigen einzig auf eine Sachbeschädigung beziehen, da Hinweise auf einen Hausfriedensbruch oder Diebstahl fehlen würden.