3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er führt im Wesentlichen aus, dass er und C._____ nicht in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs des B._____, sondern auf dem Trottoir angehalten worden seien. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie eine Sachbeschädigung an der Eingangstüre des B._____ zu verantworten hätten. Sie hätten sich vielmehr auf dem Nachhauseweg befunden. Bei den angeblichen Schnittverletzungen handle es sich um ältere Wunden, die er sich vor ca. 2-3 Tagen in der Asylunterkunft zugezogen habe.