Die Ausrichtung der Terrasse des Zeugen sei noch abzuklären. Es scheine jedoch nicht unmöglich, dass der Zeuge den Beschwerdeführer und C._____ bis zur Festnahme habe beobachten können, zumal auch C._____ angegeben habe, dass es dort hell sei und man von jeder Seite gesehen werde. Der Zeuge kenne den Beschwerdeführer und C._____ nicht, womit nicht ersichtlich sei, weshalb er die beiden zu Unrecht belasten sollte (E. 3.4).