3.2. Mit Eingabe vom 19. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erstattete mit Eingabe vom 22. November 2024 die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 28. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: