3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 7. November 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2024 und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2024 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft im Verfahren HA.2024.551 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."