2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am […] festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der Folge am 4. November 2024 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis einstweilen am 3. Februar 2025. 2.2. Mit Stellungnahme vom 5. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Haftantrags der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sowie die unverzügliche Haftentlassung. 2.3. Mit Verfügung vom 6. November 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer einstweilen bis am 3. Februar 2025 in Untersuchungshaft.