vorliegend ausnahmsweise anders verhalten sollte, ist nicht einsichtig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.