Dass sich die Beteiligten dabei im Bereich der Türöffnung offenbar derart nahe gegenüberstanden, dass die Beschwerdeführerin dies als bedrohlich empfand, ändert am Gesagten nichts. Diese Nähe war offensichtlich eine zwingende Folge der (engen) räumlichen Gegebenheiten sowie der Streitfrage, ob der Beschuldigte in den Lift zu lassen ist, weshalb darin kein Hinweis auf eine vom Beschuldigten bewusst eingesetzte Drohgebärde zu sehen ist.