Der Streit unterschied sich hinsichtlich seines Verlaufs nicht wesentlich von einem (typischerweise zu keinen Weiterungen führenden) Bagatellstreit, wie er häufig vorkommen dürfte, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob eine wartende Person noch in einen Lift zu lassen ist. Dies auch deshalb nicht, weil der Beschuldigte bereits nach kurzer Zeit nachgab, führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Aargau (gemäss deren Rapport vom 27. August 2024) doch selbst aus, dass der Beschuldigte die Lifttüre "vielleicht" zwei Minuten blockiert habe.